Artikel 96 Aufhebung — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
TITEL V SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 96 Aufhebung
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 aufgehoben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke
a) der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, solange die genannte Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;
b) der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland, solange die genannte Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;
c) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie anderer Abkommen, die eine Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthalten, solange die genannten Abkommen nicht infolge der Durchführungsverordnung geändert worden sind.
(2) 29. Juni 1998
ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.
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