Artikel 90 Währungsumrechnung — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
TITEL V SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 90 Währungsumrechnung
Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
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