EU-RechtVerordnungenSysteme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-LändernTITEL IV FINANZVORSCHRIFTENKAPITEL III Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der BeitreibungAbschnitt 3 BeitreibungArtikel 82

Artikel 82 Grenzen der Unterstützung

In Kraft seit 01. Mai 2010
Up-to-date
Artikel 82 Grenzen der Unterstützung — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern | GesetzeFinden.at