Artikel 74 Mit dem Ausgleich verbundene Kosten — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
Erfolgt die Einziehung auf dem Wege des Ausgleichs nach den Artikeln 72 und 73 der Durchführungsverordnung, fallen keinerlei Kosten an.
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