EU-RechtVerordnungenSysteme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-LändernTITEL IV FINANZVORSCHRIFTENKAPITEL III Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der BeitreibungAbschnitt 2 AusgleichArtikel 72

Artikel 72 Nicht geschuldete Leistungen

In Kraft seit 01. Mai 2010
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