Artikel 67 Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
TITEL IV FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL I Kostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Artikel 35 und Artikel 41 der Grundverordnung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Artikel 67 Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen
Rückverweise
(1) Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) In dem in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung genannten Fall beginnt die Frist nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erst mit dem Zeitpunkt der Ermittlung des zuständigen Trägers zu laufen.
(4) Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
(5) Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 66 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.
(6) Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde.
(7) Der Rechnungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.
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