Artikel 66 Erstattungsverfahren zwischen Trägern — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
TITEL IV FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL I Kostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Artikel 35 und Artikel 41 der Grundverordnung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Artikel 66 Erstattungsverfahren zwischen Trägern
Rückverweise
(1) Die Erstattungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung verhindert nicht die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen.
(2) Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden.
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