EU-RechtVerordnungenSysteme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-LändernTITEL IV FINANZVORSCHRIFTENKAPITEL I Kostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Artikel 35 und Artikel 41 der GrundverordnungAbschnitt 2 Erstattung auf der Grundlage von PauschalbeträgenArtikel 64

Artikel 64 Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags

In Kraft seit 01. Mai 2010
Up-to-date