EU-RechtVerordnungenSysteme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-LändernTITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTENKAPITEL II Vorschriften über die Zusammenarbeit und den DatenaustauschArtikel 6

Artikel 6 Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen

In Kraft seit 01. Mai 2010
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