EU-RechtVerordnungenSysteme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-LändernTITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGENKAPITEL VI FamilienleistungenArtikel 59

Artikel 59 Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern

In Kraft seit 01. Mai 2010
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