Artikel 56 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
TITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL V Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 56 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
Rückverweise
(1) Beschließt ein Arbeitsloser, sich nach Artikel 65 Absatz 2 der Grundverordnung auch der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen, in dem er zuletzt einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger nachgegangen ist, indem er sich dort als Arbeitsuchender meldet, so teilt er dies dem Träger und der Arbeitsverwaltung seines Wohnorts mit.
Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person zuletzt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, übermittelt die Arbeitsverwaltung des Wohnorts dieser die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen.
(2) Sehen die geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden Mitgliedstaaten vor, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten erfüllt und/oder bestimmte Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so haben die Pflichten des Arbeitslosen im Wohnmitgliedstaat und/oder seine dort zur Arbeitssuche zu unternehmenden Schritte Vorrang.
Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt hat, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder nicht alle Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die im Wohnmitgliedstaat gewährt werden.
(3) Bei der Anwendung von Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung teilt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitslosen galten, dem Träger des Wohnorts auf dessen Ersuchen hin mit, ob der Arbeitslose einen Leistungsanspruch nach Artikel 64 der Grundverordnung hat.
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