Artikel 51 Neuberechnung der Leistungen — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
TITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL IV Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten
Artikel 51 Neuberechnung der Leistungen
Rückverweise
(1) Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Artikel 48 Absätze 3 und 4, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 der Grundverordnung gilt Artikel 50 der Durchführungsverordnung entsprechend.
(2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.
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