EU-RechtVerordnungenSysteme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-LändernTITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGENKAPITEL IV Leistungen bei Invalidität, Alters- und HinterbliebenenrentenArtikel 44

Artikel 44 Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

In Kraft seit 01. Mai 2010
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