Artikel 38 Verschlimmerung einer Berufskrankheit — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
TITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL II Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 38 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
Rückverweise
In den in Artikel 39 der Grundverordnung genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, Informationen über die früher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Informationen einholen, die er für erforderlich hält.
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