EU-RechtVerordnungenSysteme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-LändernTITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGENKAPITEL II Leistungen bei Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenArtikel 37

Artikel 37 Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung

In Kraft seit 01. Mai 2010
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Artikel 37 Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern | GesetzeFinden.at