Artikel 19 Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
TITEL II BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 19 Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
Rückverweise
(1) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Keine Ergebnisse gefunden