Artikel 17 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 15 der Grundverordnung — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
Gliederung
TITEL II BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 17 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 15 der Grundverordnung
Rückverweise
Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften üben ihr Wahlrecht nach Artikel 15 der Grundverordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags aus. Die zum Abschluss des Vertrags bevollmächtigte Behörde unterrichtet den von dem Mitgliedstaat, für dessen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften sich entschieden hat, bezeichneten Träger.
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