EU-RechtVerordnungenSysteme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-LändernANHANG 5

ANHANG 5 Mitgliedstaaten, die den Höchstbetrag der Erstattung nach Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die im vorangegangenen Kalenderjahr nach ihren Rechtsvorschriften zu zahlen waren, auf Basis der Gegenseitigkeit bestimmen(nach Artikel 70 der Durchführungsverordnung)

In Kraft seit 01. Mai 2010
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