ANHANG 3 Mitgliedstaaten, die die Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verlangen(nach Artikel 63 Absatz 1 der Durchführungsverordnung) — Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern
IRLAND
SPANIEN
ITALIEN
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PORTUGAL
FINNLAND
SCHWEDEN
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