Artikel 4 Zugang zu Netzdiensten — Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste
Rückverweise
(1) Bis zum 9. Mai 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Anfangsbetriebsfähigkeit der Such- und Darstellungsdienste hergestellt haben.
(2) Bis zum 9. November 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Such- und Darstellungsdienste entsprechend dieser Verordnung bereitgestellt haben.
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