Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste
Rückverweise
ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Die „Anfangsbetriebsfähigkeit“ ist die Fähigkeit eines Netzdienstes, volle Funktionalität bereitzustellen, ohne die Dienstqualität gemäß den Bestimmungen in Anhang I dieser Verordnung oder Zugang zu dem Dienst für alle Benutzer über das Geo-Portal INSPIRE zu garantieren;
2. „Leistung“ ist das Mindestniveau, ab dem ein Ziel als erreicht angesehen werden kann, und verdeutlicht, wie schnell eine Anfrage innerhalb eines INSPIRE-Netzdienstes bearbeitet werden kann;
3. „Kapazität“ ist die Höchstmenge gleichzeitiger Dienstanfragen, die mit garantierter Leistung bearbeitet werden;
4. „Verfügbarkeit“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Netzdienst zur Verfügung steht;
5. „Antwortzeit“ ist die Zeit, die es dauert, bis im Mitgliedstaat am Standort des Dienstes das erste Byte des Ergebnisses ausgegeben wird;
6. „Dienstanfrage“ ist eine einzelne Anfrage an eine Operation eines INSPIRE-Netzdienstes;
7. „INSPIRE-Metadatenelement“ ist ein Metadatenelement im Sinne von Teil B des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008;
8. „Veröffentlichen“ ist die Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen im Suchdienst einzufügen, zu löschen oder zu aktualisieren;
9. „Natürliche Sprache“ ist eine Sprache, die von Menschen gesprochen, geschrieben oder gebärdet wird, um zu kommunizieren;
10. „Sammeln“ ist eine Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen aus einem Quell-Suchdienst zu ziehen und die Metadaten dieser Ressourcen im Ziel-Suchdienst zu erstellen, zu löschen oder zu aktualisieren;
11. „Kartenebene“ ist eine grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von einem Server angefordert werden kann.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…