Artikel 49 Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele — Visakodex
Gliederung
TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49 Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele
Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.
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