Artikel 48 Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten — Visakodex
Gliederung
TITEL V DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT
Artikel 48 Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten
(1) Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik arbeiten die Konsulate der Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen und prüfen, ob insbesondere Folgendes festgelegt werden sollte:
a) eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, unter Berücksichtigung von Artikel 14 und Anhang II;
b) gemeinsame Kriterien für die Prüfung von Anträgen hinsichtlich Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 und Fragen im Zusammenhang mit der Übersetzung des Antragsformulars nach Artikel 11 Absatz 5;
c) eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt.
Stellt sich im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort heraus, dass mindestens hinsichtlich eines der Buchstaben a bis c ein einheitliches Vorgehen vor Ort notwendig ist, werden Maßnahmen in Bezug auf ein solches Vorgehen nach dem Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgelegt.
(2) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird ein gemeinsames Informationsblatt über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit, d. h. die damit verbundenen Rechte und die Beantragungsvoraussetzungen, ausgearbeitet, gegebenenfalls einschließlich der Liste der Belege nach Absatz 1 Buchstabe a.
(3) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden folgende Informationen ausgetauscht:
a) monatliche Statistiken über die erteilten einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit, sowie über die Zahl der verweigerten Visa;
c) Informationen über die Zusammenarbeit mit Beförderungsgesellschaften;
d) Informationen über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger Selbstbeteiligung.
(4) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden regelmäßig Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere zur Besprechung konkreter Themen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik organisiert. Diese Sitzungen werden von der Kommission innerhalb des Konsularbezirks einberufen, soweit nicht auf Ersuchen der Kommission etwas anderes vereinbart wird.
Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen.
(5) Über die Sitzungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden systematisch zusammenfassende Berichte erstellt und an die beteiligten Konsulate weitergeleitet. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat mit der Erstellung der Berichte betrauen. Die Konsulate der einzelnen Mitgliedstaaten leiten die Berichte den zentralen Behörden ihres Landes zu.
Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht für jeden Konsularbezirk, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.
(6) Vertreter von Konsulaten der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft im Visumbereich nicht anwenden, oder von Drittländern können ad hoc zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, damit Informationen zu Visumfragen ausgetauscht werden können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden