Artikel 46 Erstellung von Statistiken — Visakodex
Gliederung
TITEL IV VERWALTUNG UND ORGANISATION
Artikel 46 Erstellung von Statistiken
Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über Visa gemäß der Tabelle in Anhang XII. Diese Statistiken werden jeweils vor dem 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr vorgelegt.
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