Artikel 31 Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten — Visakodex
Gliederung
TITEL III VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
KAPITEL IV Visumerteilung
Artikel 31 Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten
(1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; dies gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme der Verpflichtung zu einer solchen Unterrichtung mit, bevor dies anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.
(4) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt werden die Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelt.
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