Artikel 29 Anbringen der Visummarke — Visakodex
Gliederung
TITEL III VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
KAPITEL IV Visumerteilung
Artikel 29 Anbringen der Visummarke
(1) Die mit den Angaben gemäß Artikel 27 und Anhang VII bedruckte Visummarke wird auf dem Reisedokument gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII angebracht.
(2) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.
(3) Wurde die Visummarke auf dem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht, so wird diese Angabe in das VIS gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j der VIS-Verordnung eingegeben.
(4) Einzelvisa, die im Reisedokument des Antragstellers eingetragenen Personen ausgestellt wurden, werden in diesem Reisedokument angebracht.
(5) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument, in das diese Personen eingetragen sind, nicht an, wird die Einzelmarke jeweils auf den gesonderten Blättern für die Anbringung eines Visums angebracht.
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