Artikel 18 Überprüfung der Zuständigkeit des Konsulats — Visakodex
Gliederung
TITEL III VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
KAPITEL III Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung
Artikel 18 Überprüfung der Zuständigkeit des Konsulats
(1) Nach einer Antragstellung prüft das Konsulat seine Zuständigkeit für die Prüfung und Bescheidung des Antrags nach den Artikeln 5 und 6.
(2) Ist das Konsulat nicht zuständig, so gibt es das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstattet die Visumgebühr und gibt an, welches Konsulat zuständig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden