Artikel 26 Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen — Erdgasfernleitungsnetze
Rückverweise
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung oder die in Artikel 23 genannten Leitlinien enthalten.
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