Artikel 19 Regulierungsbehörden — Grenzüberschreitender Stromhandel
Rückverweise
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen die Regulierungsbehörden für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 18 festgelegten Leitlinien. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung angebracht ist, arbeiten die Regulierungsbehörden untereinander, mit der Kommission und mit der Agentur gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/72/EG zusammen.
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