Artikel 9 Sonstige Aufgaben — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN
Artikel 9 Sonstige Aufgaben
Rückverweise
(1) Die Agentur kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Darüber hinaus kann sie über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.
(2) Die Agentur gibt auf Antrag der Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Zertifizierungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden ab.
Die Agentur kann unter Voraussetzungen, die von der Kommission in Leitlinien gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 klar festgelegt werden, und zu Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie geschaffen wurde, mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen.
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