EU-RechtVerordnungenAgentur für die Zusammenarbeit der EnergieregulierungsbehördenKAPITEL II AUFGABENArtikel 8

Artikel 8 Aufgaben in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit

In Kraft seit 03. September 2009
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