Artikel 5 Allgemeine Aufgaben — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN
Artikel 5 Allgemeine Aufgaben
Rückverweise
Die Agentur kann auf Verlangen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
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