Artikel 4 Tätigkeiten der Agentur — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL I GRÜNDUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 4 Tätigkeiten der Agentur
Rückverweise
Die Agentur
a) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind;
b) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;
c) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;
d) trifft in den in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen und
e) legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien („Rahmenleitlinien“) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen vor.
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