Artikel 33 Sprachenregelung — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 33 Sprachenregelung
Rückverweise
(1) 15. April 1958
ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.
(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
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