Artikel 32 Ausschuss — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 32 Ausschuss
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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