Artikel 31 Beteiligung von Drittländern — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 31 Beteiligung von Drittländern
Rückverweise
(1) An der Agentur können sich auch Drittländer beteiligen, die mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Energie sowie gegebenenfalls in den Bereichen der Umwelt und des Wettbewerbs übernommen haben und anwenden.
(2) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden die Modalitäten festgelegt, insbesondere was Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur und die verfahrenstechnischen Aspekte anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.
Keine Ergebnisse gefunden