Artikel 3 Zusammensetzung — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL I GRÜNDUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 3 Zusammensetzung
Rückverweise
Die Agentur besteht aus
a) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 13 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
b) einem Regulierungsrat, der die in Artikel 15 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
c) einem Direktor, der die in Artikel 17 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, und
d) einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 19 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
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