Artikel 29 Haftung der Agentur — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 29 Haftung der Agentur
Rückverweise
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.
(2) Für die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals der Agentur gegenüber der Agentur gelten die einschlägigen Vorschriften für das Personal der Agentur.
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