Artikel 26 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL IV FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 26 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
Rückverweise
(1) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(2) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf bei den Empfängern der von der Agentur ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Vergabe dieser Gelder Verantwortlichen Kontrollen vor Ort durchführen können.
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