Artikel 25 Finanzregelung — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL IV FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 25 Finanzregelung
Rückverweise
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Agentur dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
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