Artikel 22 Gebühren — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL IV FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 22 Gebühren
Rückverweise
(1) Bei Beantragung einer Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 wird von der Agentur eine Gebühr erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr nach Absatz 1 wird von der Kommission festgesetzt.
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