Artikel 21 Haushaltsplan der Agentur — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL IV FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 21 Haushaltsplan der Agentur
Rückverweise
(1) Die Einnahmen der Agentur bestehen insbesondere aus
a) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
b) von der Agentur gemäß Artikel 22 erhobenen Gebühren,
c) freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 8 und
d) Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 13 Absatz 8.
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.
(3) Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.
(4) Für jedes Haushaltsjahr — wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht — sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzustellen.
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