Artikel 20 Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL III ORGANISATION
Artikel 20 Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof
Rückverweise
(1) Beim Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof kann gemäß Artikel 230 des Vertrags Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder — wenn der Beschwerdeausschuss nicht zuständig ist — der Agentur erhoben werden.
(2) Unterlässt es die Agentur, eine Entscheidung zu treffen, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage nach Artikel 232 des Vertrags erhoben werden.
(3) Die Agentur ergreift die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs ergeben.
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