Artikel 15 Aufgaben des Regulierungsrates — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Gliederung
KAPITEL III ORGANISATION
Artikel 15 Aufgaben des Regulierungsrates
Rückverweise
(1) Der Regulierungsrat unterbreitet dem Direktor Stellungnahmen zu den Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9, deren Annahme in Erwägung gezogen wird. Darüber hinaus leitet der Regulierungsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an.
(2) Der Regulierungsrat gibt dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu dem Bewerber, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Regulierungsrates erforderlich.
(3) Der Regulierungsrat genehmigt gemäß Artikel 13 Absatz 5 sowie Artikel 17 Absatz 6 — und in Übereinstimmung mit dem nach Artikel 23 Absatz 1 aufgestellten vorläufigen Entwurf des Haushaltsplans — das Arbeitsprogramm der Agentur für das kommende Jahr und legt dieses bis zum 1. September eines jeden Jahres dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.
(4) Der Regulierungsrat billigt den die Regulierungstätigkeit betreffenden separaten Teil des Jahresberichts gemäß Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 17 Absatz 8.
(5) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des Regulierungsrats oder seinen Stellvertreter unter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.
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