Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil
Vorwort/Präambel
Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.
Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Was die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wie folgt geändert:
1. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 75/324/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen technischen Anpassungen dieser Richtlinie und die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 75/324/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 75/324/EWG wie folgt geändert:
1. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen
2. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln
3. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung
4. Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien
5. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
6. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
7. Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern
8. Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
9. Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
10. Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse
11. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung
12. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe
13. Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
14. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 93/15/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Richtlinie anzupassen, um künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen, und die Bedingungen für die Durchführung von Artikel 14 Absatz 2 festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 93/15/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 93/15/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2000/14/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/14/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/14/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 19 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen, die Mess-, Probenahme- und Analysemethoden anzupassen, Bestimmungen zu den Kontrollmaßnahmen zu erlassen und neue EG-Düngemitteltypen aufzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 32 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2004/9/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen und den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Wortlaut der Bestätigung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/9/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/9/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2004/10/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/10/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/10/EG wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge anzupassen und Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der genannten Verordnung auf lösungsmittelbasierte Detergenzien anzuwenden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wie folgt geändert:
1. Erwägungsgrund 27 wird gestrichen.
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
4. In Anhang VII Abschnitt A erhält Absatz 6 folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen und Anhänge anzupassen, neue Bestimmungen anzunehmen und bestimmte Bedingungen für die Anwendung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 41 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 54 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 84 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 87 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 82/883/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in den Anhängen aufgeführten Parameter der Spalte „Parameter, deren Bestimmung fakultativ ist“ und Referenzmessmethoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 82/883/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 82/883/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 86/278/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bestimmungen der Anhänge an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 86/278/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 86/278/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 94/62/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die als Verpackung gelten, zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern sowie festzulegen, unter welchen Bedingungen die Konzentrationen von Schwermetallen, die sich in Verpackungen oder Verpackungskomponenten befinden, auf einige Materialien und Produktkreisläufe keine Anwendung finden, welche Arten von Verpackungen von der Anforderung in Bezug auf die Konzentrationen ausgenommen sind, und die technischen Maßnahmen festzulegen, die notwendig sind, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu begegnen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 94/62/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 1999/32/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien für den Einsatz emissionsmindernder Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft festzulegen und Änderungen, die zur technischen Anpassung einiger Bestimmungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/32/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4c Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2001/81/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die gemäß Anhang III anzuwendenden Methoden zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/81/EG, auch durch Ergänzung um neue, nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/81/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2003/87/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 11b Absatz 5, Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen sowie eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem einschließlich Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung zu erlassen, Anhang III nach Maßgabe von Artikel 22 zu ändern, die Einbeziehung nicht in Anhang I aufgeführter Tätigkeiten und Treibhausgase zu billigen, die erforderlichen Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen von Abkommen mit Drittländern auszuarbeiten sowie standardisierte oder etablierte Verfahren für die Überwachung anderer Treibhausgasemissionen anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/87/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 11b Absatz 7 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. In Anhang IV erhält der Absatz unter der Überschrift „Überwachung anderer Treibhausgasemissionen“ folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Konzentrationsgrenzen in den Anhängen festzulegen, die Anhänge zu ändern, wenn ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen wird, bestehende Einträge zu ändern und die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2004/107/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen und Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/107/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Anhang V Abschnitt V erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge nach Maßgabe von Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu ändern und bestimmte zusätzliche Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wie folgt geändert:
1. Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 58 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 59 erhält folgende Fassung:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
Was die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der von dieser Verordnung betroffenen Güter zu aktualisieren. Sie sollte außerdem die Befugnis erhalten, die Durchführungsmodalitäten zur Repräsentanz und Periodizität der Erhebung für bestimmte Güter sowie die Modalitäten zum Erhebungsinhalt festzulegen und Durchführungsmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die zur Anpassung der Erhebungs- und Aufbereitungsverfahren an den technischen Fortschritt notwendig sind, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
6. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 10“ durch die Worte „nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren“ ersetzt.
7. Artikel 9 wird aufgehoben.
8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 96/16/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Begriffsbestimmungen betreffend landwirtschaftlicher Betriebe zu erlassen, in denen die Mitgliedstaaten die erzeugte Milch und deren Verwendung ermitteln, das Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, festzulegen und einheitliche Definitionen für die Mitteilung der Ergebnisse an die Kommission aufzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/16/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 96/16/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 3 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
3. In Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 7“ durch die Worte „nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2001/109/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verzeichnis der Baumobstanlagen sowie die Tabelle mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhebenden Arten zu ändern, die Durchführungsbestimmungen zu einigen Artikeln zu erlassen und die Abgrenzung der für die Mitgliedstaaten vorzusehenden Produktionszonen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/109/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/109/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Begriffsbestimmungen anzupassen sowie weitere Bestimmungen zu erlassen, den Inhalt der Anhänge anzupassen und die für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu liefernden Angaben im Einzelnen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 91/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
5. In Anhang H Nummer 5 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2“ durch die Worte „nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle“ ersetzt.
Was die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Genauigkeitsanforderungen festzulegen, Datensätze festzulegen und gewisse Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 437/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der von dieser Verordnung betroffenen Merkmale zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2004/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 hinsichtlich des Inhalts der Angebotsunterlage zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Die Richtlinie 2004/25/EG sah eine zeitliche Befristung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vor. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG stellten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass der Beschluss 2006/512/EG eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission dementsprechend die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden sollten. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2004/25/EG, die eine zeitliche Befristung vorsieht, gestrichen werden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/25/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 79/373/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Abweichungen von den Vorschriften für die Verpackung von Mischfuttermitteln festzulegen und den Anhang zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 79/373/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 79/373/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 82/471/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen zu beschließen und die Kriterien festzulegen, die für die Definition der in dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 82/471/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Wegen der Dringlichkeit ist es erforderlich, beim Erlass von Änderungen der Richtlinie das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 82/471/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 13“ durch die Worte „nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
3. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 14 wird aufgehoben.
Was die Richtlinie 96/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verzeichnis der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, zu erstellen und zu ändern sowie den Anhang aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/25/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Änderung des Verzeichnisses der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass der am Anhang aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse vorzunehmenden Änderungen abzukürzen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 96/25/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 2002/32/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II zu ändern und sie unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse anzupassen sowie zusätzliche Kriterien für die Entgiftungsverfahren festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/32/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Anpassung der Anhänge I und II unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/32/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 8 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 12 wird gestrichen.
Was die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der in Anhang I Teil C genannten Tierarten und die Listen der in Anhang II Teile B und C genannten Staaten und Gebiete zu ändern, für andere Krankheiten als Tollwut besondere Anforderungen im Hinblick auf die Mitgliedstaaten und die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiete aufzustellen sowie Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern und Anforderungen technischer Art für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Arten festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Annahme der Liste bestimmter Drittländer abzukürzen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 21 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 2003/99/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, koordinierte Überwachungsprogramme für Zoonosen und Zoonoseerreger aufzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Wegen der Dringlichkeit ist es erforderlich, bei der Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2003/99/EG zur Aufnahme von Zoonosen und Zoonoseerregern in die darin enthaltenen Listen oder zur Streichung von Zoonosen und Zoonoseerregern von diesen Listen das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/99/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Was die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen über spezifische Hygienemaßnahmen und die Zulassung von Unternehmen zu erlassen sowie unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den Anhängen I und II zu gewähren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen über die allgemeinen Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers und die besonderen Garantien für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Schweden oder Finnland zu erlassen sowie unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den Anhängen zu gewähren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
5. In Artikel 11 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
6. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieses Rechtsaktes zu ändern oder anzupassen und Übergangsmaßnahmen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen der genannten Verordnung festgelegten Erfordernissen, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 17 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
3. In Artikel 18 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
4. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, mikrobiologische Kriterien und Zielvorgaben, die die Futtermittelunternehmen erfüllen müssen, festzulegen, Bestimmungen über die Zulassung von Betrieben zu erlassen, die Anhänge I, II und III zu ändern sowie Abweichungen von diesen Anhängen zu genehmigen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
Torremolinos
Torremolinos
Dementsprechend wird die Richtlinie 97/70/EG wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 9“ durch die Worte „nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
2. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 1999/35/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge, die Begriffsbestimmungen sowie die Bezugnahmen auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und Rechtsinstrumente der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) anzupassen, um sie mit später in Kraft getretenen Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO in Übereinstimmung zu bringen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, zur Verbesserung der mit der Richtlinie festgelegten Regelung die Anhänge zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/35/EG wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz, in Artikel 11 Absätze 6 und 8 und in Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 und letzter Satz werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 16“ durch die Worte „nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.
2. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Verweisungen auf die einschlägigen Regeln zu MARPOL 73/78 und auf die Entschließungen MEPC 111(50) und 94(46) zu ändern, um diese Verweisungen an Änderungen dieser Regeln und Entschließungen, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedet wurden, anzupassen, soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich der genannten Verordnung nicht erweitert wird. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wie folgt geändert:
1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine harmonisierte Regelung für Besichtigungen und Zeugnisse für bestimmte Schiffe festzulegen, bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, zu ergreifen, Verfahren für Hafenstaatkontrollen festzulegen sowie bestimmte Verweisungen und die Anhänge zu ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der IMO, Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit der genannten Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2004/8/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zu untersuchen, die in Artikel 13 genannten Schwellenwerte an den technischen Fortschritt anzupassen sowie detaillierte Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG, einschließlich der Bestimmung des Kraft-Wärme-Verhältnisses, festzulegen und an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/8/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
4. Anhang II Buchstabe e erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2004/52/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang anzupassen und Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes zu treffen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Entscheidungen über die Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/52/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten zu beschließen, ob Änderungen der Anhänge betreffend bestimmte besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, die automatisch für den internationalen Verkehr gelten, auch für Schiffe, die im nationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und die ihnen dienenden Hafenanlagen gelten sollten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 enthält Vorschriften und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und stützt sich auf internationale Instrumente, die geändert werden können. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Begriffsbestimmungen zu ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen und um die Wirksamkeit der Verordnung angesichts der gesammelten Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu verbessern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2005/44/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/44/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2005/44/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2005/65/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, deren Anhänge zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Die Richtlinie 2005/65/EG enthält Vorschriften und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und stützt sich auf internationale Instrumente, die geändert werden können. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für die Anpassung der Anhänge die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend erhalten die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2005/65/EG folgende Fassung:
„Artikel 14 - Anpassungen
Die Kommission kann die Anhänge I bis IV anpassen, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 15 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Artikel 15 - Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
15. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr
16. Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
17. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe
18. Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen
19. Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe
20. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
21. Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs
22. Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr
23. Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen
24. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
25. Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel
26. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
27. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
28. Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009
29. Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe
30. Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
31. Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung)
32. Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung)
33. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien
34. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
35. Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
36. Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft
37. Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
38. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe
39. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
40. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
41. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
42. Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft
43. Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
44. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
45. Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft
46. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
47. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen