Artikel 1 — Verordnung (EG) Nr. 147/2009 der Kommission vom 20. Februar 2009 zur Aufteilung der Bestimmungszonen für die Ausfuhrerstattungen und -abschöpfungen und für bestimmte Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (kodifizierte Fassung)
Die Bestimmungszonen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Ausfuhrerstattungen und -abschöpfungen zu berücksichtigen sind, werden für die in Teil I Buchstaben a, b und c und Teil II Buchstaben a und b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse im Anhang I zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Rückverweise