Artikel 72 Änderung der Formblätter — Unterhaltssachen
Gliederung
KAPITEL IX ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 72 Änderung der Formblätter
Änderungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 73 Absatz 3 beschlossen.
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