Artikel 60 Zusammenkünfte — Unterhaltssachen
Gliederung
KAPITEL VII ZUSAMMENARBEIT DER ZENTRALEN BEHÖRDEN
Artikel 60 Zusammenkünfte
Rückverweise
(1) Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung finden regelmäßig Zusammenkünfte der Zentralen Behörden statt.
(2) Die Einberufung dieser Zusammenkünfte erfolgt im Einklang mit der Entscheidung 2001/470/EG.
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