Artikel 52 Vollmacht — Unterhaltssachen
Gliederung
KAPITEL VII ZUSAMMENARBEIT DER ZENTRALEN BEHÖRDEN
Artikel 52 Vollmacht
Die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats kann vom Antragsteller eine Vollmacht nur verlangen, wenn sie in seinem Namen in Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor anderen Behörden tätig wird, oder um einen Vertreter für diese Zwecke zu bestimmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden