Artikel 43 Kein Vorrang der Eintreibung von Kosten — Unterhaltssachen
Gliederung
KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
ABSCHNITT 3 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 43 Kein Vorrang der Eintreibung von Kosten
Rückverweise
Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
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